§ 13a Steuerschuldner
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/13a?asof=2024-04-18#abs-1 (1) Steuerschuldner ist in den Fällen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/13a?asof=2024-04-18#abs-2 (2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 21 Abs. 2.
Änderungsverlauf
-
02.12.2024 Ausfertigung
§ 13a geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
-
21.12.2020 Ausfertigung
§ 13a geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3096)
BGBl. I S. 3096
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.